Tausende User haben Ende Juli 2022 im Kontext einer Sexismus-Debatte um den Ballermann-Song “Layla” von DJ Robin und Schlagersänger Schürze die falsche Behauptung auf Facebook geteilt, das Lied sei von “Vater Staat zum Schutz unserer Kinder” verboten worden. Die Idee eines Verbotes stand in der Debatte tatsächlich im Raum, wurde aber nicht umgesetzt. Es gab lediglich bei einzelnen Veranstaltungen Bitten der lokalen Behörden, das Lied nicht zu spielen. Einige Veranstaltende stimmten dem zu. Ein generelles Verbot gibt es von staatlicher Seite in Deutschland nicht.
Tausende User haben die Verbotsbehauptung Ende Juli 2022 auf Facebook geteilt (hier, hier, hier). Auch auf Twitter kursieren ähnliche Behauptungen über Verbote des Liedes. Eine der Hauptverbreitenden der Behauptung ist die neurechte Influencerin Anabel Schunke (mehr dazu hier). AFP hat bereits mehrere ihrer Behauptungen geprüft (hier, hier, hier)
Die Behauptung:Nutzerinnen und Nutzer teilten auf Facebook ein Foto eines jungen Mädchens, das auf einer Parade vor als leicht bekleideten Hunde verkleideten Menschen steht. Darüber heißt es: “Gott sei Dank hat Vater Staat zum Schutz unserer Kinder ‘Layla’ verboten.”
Mitte Juli 2022 begann eine Debatte (hier, hier) um den sexistischen Ballermannsong “Layla”. In dem Lied wird eine Bordell-Mitarbeiterin als “schöner, jünger, geiler” und “Luder” besungen.
Kein generelles Verbot von “Layla”
User behaupteten im Kontext der Debatte, dass für das Lied ein staatliches Verbot zum Kinderschutz ausgesprochen worden sei.
In der Debatte äußerte sich auch der Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) zum angeblichen Verbot. Er sprach sich auf Twitter am 12. Juli 2022 gegen ein solches aus:
Man muss Schlagertexte nicht mögen. Man kann sie sogar doof oder geschmacklos finden. Sie aber behördlich zu verbieten, finde ich, ist eins zuviel. #layla
— Marco Buschmann (@MarcoBuschmann)
July 12, 2022
AFP hat auch beim Bundesjustizministerium nach einem behördlichen Verbot nachgefragt. Ein Ministeriumssprecher erklärte am 11. August 2022 auf AFP-Anfrage, dass ein solches Verbot nur möglich sei, wenn durch das Lied “die Gefahr besteht, dass durch die Aufführung eines Liedes ein Straftatbestand verwirklicht wird”. Das sei der Fall, wenn das Lied verfassungswidrige und terroristische, volksverhetzende, gewaltverherrlichende, pornographische oder beleidigende Inhalte transportiere, zu Straftaten aufrufe oder gegen den Jugendschutz verstoße. Ob das Lied einen Strafbestand erfülle, müssten unabhängige Gerichte entscheiden, so der Sprecher.
Im Kontext des Jugendschutzes müsste das Lied erst Gegenstand eines Indizierungsverfahrens der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) werden. Erst dann könnte das Spielen des Liedes an für Jugendliche und Kinder zugänglichen Orten und in Medien generell verboten werden. So ein Verfahren sei laut BzKJ-Direktor Sebastian Gutknecht am 11. August 2022 gegenüber AFP bislang allerdings nicht eingeleitet worden: “Der BzKJ liegt bislang kein entsprechender Antrag oder eine Anregung zum Titel ‘Layla’ der Interpreten DJ Robin und Schürze vor.”
Keine generellen Verbote in Bundesländern
Für die Umsetzung eines strafrechtlichen Verbotes seien laut Bundesjustizministerium allerdings die Ordnungsbehörden der jeweiligen Bundesländer und nicht das Bundesjustizministerium verantwortlich.
AFP hat bei allen Bundesländern nach einem solchen Verbot gefragt: In der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer ist ein generelles behördliches Verbot des Ballermannsongs “Layla” nicht bekannt. In 14 von 16 Bundesländern dementierten die jeweiligen Innenministerien ein generelles Verbot oder die Indizierung des Liedes.
In Nordrhein-Westfalen waren sich das Innenministerium und das Kulturministerium nicht über die Zuständigkeit für die Kommunikation über ein solches Verbot einig. Auch das niedersächsische Innenministerium gab wegen der fehlenden Zuständigkeit keine eindeutige Antwort und verwies auf die Kommunen.
Die anderen Bundesländer antworteten allerdings eindeutig. In Rheinland-Pfalz beantwortete das Innenministerium am 29. Juli 2022 eine Anfrage eines AfD-Abgeordneten zu einem möglichen Verbot des Liedes. Der Landesregierung seien demnach keine Fälle eines Verbotes in Rheinland-Pfalz bekannt. Das Innenministerium verweist dabei auf die “herausgehobene Bedeutung” der Kunstfreiheit nach dem Grundgesetz und der Landesverfassung. Auch die meisten anderen Bundesländer verwiesen auf die fehlende Rechtsgrundlage für ein solches Verbot, darunter etwa das Kulturministerium Bremen und das Innenministerium Schleswig-Holstein. Das Lied sei auch nicht vom BzKJ indiziert worden.
Auch wenn es kein generelles Verbot des Songs gibt, könne das Spielen des Songs bei einzelnen Veranstaltungen verhindert werden. Oliver Platzer, Sprecher des bayerischen Innenministeriums, erklärte am 11. August gegenüber AFP: “Ein Beispiel wäre, dass die Kommune selbst Veranstalter ist und die Musikauswahl trifft. Oder dass die Kommune in einem Vertrag mit einem Veranstalter festlegt, dass das Lied nicht gespielt werden darf. Das kann auch ein formloses Agreement sein.” So hätten sich auch die Zeltbetreibenden auf dem Münchner Oktoberfest untereinander verständigt, das Lied nicht zu spielen.
Ein Sprecher der Berliner Senatsverwaltung für Inneres erklärte am gleichen Tag: “Wenn auf privaten Veranstaltungen oder von privaten Veranstaltern dieser Song verboten wurde oder wird, ist das nicht gleichzusetzen mit einem behördlichen Verbot.”
Allerdings weisen neben Berlin auch andere Ministerien von Bundesländern wie etwa Niedersachsen auf Verbotsmöglichkeiten hin. Der niedersächsische Innenministeriumssprecher Philipp Wedelich sagte am 11. August gegenüber AFP: “Denkbar wäre vor dem Hintergrund der Diskussion um den Song allenfalls, dass das Abspielen im öffentlichen Raum etwa zu Volksfesten von den kommunalen Ordnungsbehörden untersagt werden könnte. Darüber haben wir aber keine Übersicht.” Diese liege bei den einzelnen Kommunen.
Einzelne Städte verhinderten das Spielen des Songs
AFP hat online nach Medienberichten über Verbote des Songs in Deutschland gesucht. Die Debatte um ein Verbot des Songs ist entstanden, als sich die Stadt Würzburg als Mitveranstalterin mit anderen Beteiligten des Kiliani-Volksfestes geeinigt hatte, den Song nicht zu spielen (hier, hier, hier). Die Stadt Würzburg hat sich außerdem bereits zuvor wegen sexistischen Inhalten gegen das “Donaulied” ausgesprochen.
Auch im Zuge einer Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts Würzburgs mit der Vorgabe bestätigte das Gericht am 15. Juli 2022, dass es sich bei der Vorgabe der Stadt lediglich um eine Absprache handelte, die sich auf das Volksfest beschränkte.
Auch Veranstalter der Kirmes in Düsseldorf hatten sich laut Medienberichten von Ende Juli 2022 nach einem Gespräch mit der Stadt für ein Verbot des Songs “Layla” entschieden. Das sei allerdings später nur auf einen Ort auf der Kirmes beschränkt worden. Dort wurde der Song allerdings dennoch in einer Instrumentalversion gespielt, zu der die Gäste der Kirmes sangen.
Fazit: Bei einigen Veranstaltungen, die “Layla” nicht spielen, handelt es sich um Einzelfälle, die kein generelles Verbot des Ballermann-Songs bedeuten. Das Lied kann straffrei in der Öffentlichkeit gespielt werden. Er ist weder indiziert noch generell in Deutschland verboten.