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Viele Hürden in der EU für die Verhaftung von Journalisten

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Author(s): dpa

In einem in Luxemburg verbreiteten Facebook-Post wird behauptet, die EU setze ein neues «Medienfreiheitsgesetz» im Kampf gegen die freie Presse ein. Dieses Gesetz erlaube die Verhaftung von Journalisten, «wenn es das „Allgemeininteresse“ rechtfertigt», heißt es.

Bewertung

Die Behauptung ist falsch, die Darstellung der Fakten unvollständig. Tatsächlich ist das «Allgemeininteresse» nur eine von mehreren Voraussetzungen, die laut dem Text der Verordnung für eine Verhaftung erfüllt sein müssen.

Fakten

Die Behauptung über die nach einem neuen EU-Gesetz erlaubte Verhaftung von Journalisten beruht auf einem Bericht der Website «Apollo News» vom 9. August 2025. Dieser trägt die Überschrift: «EU-Medienfreiheitsgesetz erlaubt Verhaftung von Journalisten, wenn es das „Allgemeininteresse“ rechtfertigt». Er befasst sich mit dem seit dem 8. August 2025 geltenden Europäischen Medienfreiheitsgesetz. Dabei handelt es sich um die EU-Verordnung 2024/1083, die im April 2024 vom Ministerrat und vom EU-Parlament beschlossen wurde. Eine Verordnung von EU-Parlament und Rat muss von allen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Das Medienfreiheitsgesetz soll nach Angaben der EU-Kommission Teil einer «Reihe von Maßnahmen zum Schutz der Medienfreiheit und des Medienpluralismus und darüber hinaus zur Verbesserung des freien Dienstleistungsverkehrs in der EU» sein. In dem Artikel von «Apollo News» wird berichtet, dass das Gesetz nach Meinung von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen den Schutz der Medienfreiheit verbessern solle. Journalisten sollten nicht zur Preisgabe ihrer Quellen durch Spionagesoftware oder Verhaftungen gedrängt werden dürfen.

EU-Vorgabe sieht weitere Bedingungen vor

Der Bericht behauptet dann: «Allerdings erlaubt die EU auch Ausnahmen von diesem Verbot: So heißt es, dass Verhaftungen, Sanktionierungen oder das Abfangen von Journalisten erlaubt sind, wenn es „nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgesehen“ sei und „im Einzelfall durch einen überwiegenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und […] verhältnismäßig“ sei.»

Diese Darstellung ist unvollständig und daher irreführend. Zutreffend ist, dass Artikel 4 der Verordnung verlangt, dass die Mitgliedstaaten auf eine Verpflichtung zur Offenlegung von Quellen sowie auf die Inhaftierung, Sanktionierung, das Abfangen oder die Untersuchung von Medien mit dem Ziel der Aufdeckung von Quellen verzichten. In Absatz 4 des Artikels 4 werden dann mögliche Ausnahmen von diesem Verzicht festgelegt – und zwar «unter den folgenden Voraussetzungen».

Das Gesetz listet diese Voraussetzungen auf, die allesamt beispielsweise für Inhaftierungen oder Sanktionierungen erfüllt sein müssen. Diese Bedingungen sind deutlich umfassender als in dem Artikel von Apollo News geschildert. Sie lauten für das Vorgehen der EU-Länder nämlich: «a) Es ist nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgesehen, b) es steht mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta und anderem Unionsrecht im Einklang, c) es ist im Einzelfall durch einen überwiegenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und ist verhältnismäßig, und d) ihr ist vorab von einer Justizbehörde oder einem unabhängigen und unparteiischen Entscheidungsgremium zugestimmt worden oder, in hinreichend gerechtfertigten und dringenden Ausnahmefällen, nachträglich unverzüglich durch eine solche Behörde oder ein solches Gremium genehmigt worden.»

Verweis auf Prüfung durch Justiz fehlt

Der in diesen Bedingungen erwähnte Text in Artikel 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union lautet: «Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.»

Die Behauptung von Apollo News, dass «die Verhaftung von Journalisten gerechtfertigt (wird), wenn das im „Allgemeininteresse“ liegt», ist unzutreffend. Es wird verschwiegen, dass eine Verhaftung nur möglich ist, wenn ihre eine Justizbehörde oder ein anderes dafür vorgesehenes Entscheidungsgremium zugestimmt hat. Mit dieser Formulierung nimmt die Verordnung auf unterschiedliches nationales Recht in der EU Rücksicht. Verschwiegen wird auch die Bindung an das Gebot der Verhältnismäßigkeit in der EU-Grundrechtecharta.

Auslassung sorgt für falschen Eindruck von EU-Willkür

Nicht erwähnt wird zudem, dass Absatz 6 des Artikels 4 ausdrücklich festlegt, dass Haft, Bestrafung oder Überwachung «regelmäßig durch eine Justizbehörde oder ein unabhängiges und unparteiisches Entscheidungsgremium überprüft werden, um festzustellen, ob die Bedingungen, die den Einsatz rechtfertigen, weiterhin bestehen».

Die Verordnung erlaubt also eine Verhaftung von Journalisten nur dann, wenn eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllt und wenn rechtsstaatliche Kontrollen sichergestellt sind. Es trifft nicht zu, dass eine Verhaftung schon dann möglich sei, «wenn das im „Allgemeininteresse“ liegt». Dieser Hinweis ist wichtig, weil der Bericht offensichtlich den Eindruck erweckt, als könne die EU willkürlich Journalisten verhaften lassen.

So wird unter Berufung auf die Webseite von Apollo News in einem unter anderem in Luxemburg geteilten Video verbreitet, in dem die Behauptung aufgestellt wird: «EU darf Journalisten EINSPERREN! Medienfreiheitsgesetz.» Doch nirgendwo, auch in dem neuen Medienfreiheitsgesetz nicht, ist vorgesehen, dass die EU Journalisten einsperren kann.

Video aus Finnland hat anderen Hintergrund

Der Eindruck von totaler Willkür der EU wird vom Präsentator des Videos verbreitet: «Es wird immer übergriffiger, immer gefährlicher, wenn man seine Meinung frei äußern möchte, mit welchen Repressalien man zu rechnen hat.» Nun erlaube also die EU die Verhaftung von Journalisten, wenn dies das Allgemeininteresse rechtfertige. «Und wer bestimmt, was das Allgemeininteresse ist? Natürlich, wir wissen’s: Die üblichen Kandidaten, wer auch sonst?» Ebenso wie im Beitrag von «Apollo News» wird die vorgesehene rechtsstaatliche und gerichtliche Kontrolle der nationalen Entscheidungen überhaupt nicht erwähnt.

Die selektive Wahrnehmung wird durch ein weiteres Video verstärkt, das vom Moderator auf dem eigenen Smartphone ins Bild gehalten wird. In diesem Video wird ein kurzer Ausschnitt aus dem Europawahlkampf in Finnland im Jahr 2024 gezeigt. Es zeigt von der Leyen, die von einem Kandidaten – keinem Journalisten – mehrfach durch Zwischenrufe gestört wurde und diesem dann zurief, er könne in Finnland ja seine Meinung frei sagen. «In Russland würden Sie verhaftet, wenn Sie Ihre Meinung sagen», fügte sie hinzu, während der Mann von einem Polizisten ergriffen und abgeführt wurde.

Der Mann wurde am 11. August 2025 zu einer Geldstrafe von 110 Euro wegen Störung einer öffentlichen Person verurteilt. «Es ist an Ironie nicht mehr zu übertreffen», sagt der Präsentator des Videos zu der Szene (Minute 0:35). Seine Behauptung, «dass Journalisten verhaftet werden dürfen, wenn es um das Allgemeininteresse geht», bleibt eine unvollständige Version der Fakten.

(Stand: 15.8.2025)

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